Das Masernschutzgesetz

Das Masernschutzgesetz tritt am 1. 3. 2020 in Kraft. Es dient zum Schutz der individuellen Gesundheit und der öffentlichen Gesundheit. Erfasst werden alle nach 1970 geborenen Personen,

  • die in einer Gemeinschaftseinrichtung betreut werden: z. B. Kindertageseinrichtungen, Horte, bestimmte Formen der Kindertagespflege, Schulen und sonstige Ausbildungseinrichtungen, in denen überwiegend minderjährige Personen betreut werden,
  • die in Kinderheimen betreut werden,
  • die in Gemeinschaftseinrichtungen für Asylbewerber und Flüchtlingen untergebracht sind
  • und Personen, die in Gesundheitseinrichtungen wie Krankenhäuser, Arztpraxen und in oben genannten Einrichtungen tätig sind.